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Notenschutz / Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich und Notenschutz

nach Art 52 Abs.5 BayEUG, §§31 ff BAYSchO

1. Lese-Rechtschreibstörung

Die bisherige Unterscheidung zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Recht-Schreib-Störung (Legasthenie) entfällt und wird ersetzt durch den Begriff Lese- und Rechtschreibstörung mit den möglichen Ausprägungen:

  • Isolierte Lesestörung
  • Isolierte Rechtschreibstörung
  • Kombinierte Lese-Rechtschreib-Störung

Voraussetzung für die Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Störung ist:

a) immer eine schulpsychologische Stellungnahme oder
b) Falls ein Gutachten von einem Kinder- und Jugendpsychiater vorhanden ist, zusätzlich eine schulpsychologischen Stellungnahme

Aus den folgenden Möglichkeiten entscheidet die Schule unter Ausübung des pädagogischen und organisatorischen Ermessens über die Erforderlichkeit, den Umfang, die Dauer und die Form der Maßnahme.

a) Individuelle Unterstützungsmaßnahmen sind möglich, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt ist.

⇒ Diese Maßnahmen sind ohne Elternantrag möglich.
⇒ Sie werden durch die Lehrkraft gewährt.

b) Nachteilsausgleich wird im Bereich der Leistungserhebung gewährt.
Die Betroffenen sollen durch geeignete Maßnahmen in die Lage versetzt werden, ihr tatsächliches, insbesondere fachliches Leistungsvermögen durch Ausgleich ihrer Beeinträchtigung unter Beweis zu stellen, z.B. durch Arbeitszeitverlängerung.

⇒ Erziehungsberechtigte stellen einen Antrag bei der Schulleitung.
⇒ Entscheidung trifft die Schulleitung der besuchten Schule.
⇒ Es erfolgt kein Zeugnisvermerk über Nachteilsausgleich.

c)  Notenschutz greift im Rahmen der Leistungserhebung, wenn es dem Betroffenen subjektiv unmöglich ist, die Leistungsanforderungen zu erfüllen.
Zu ihren Gunsten wird auf die Erbringung einer geforderten Leistung verzichtet.

⇒ Erziehungsberechtigte stellen einen Antrag bei der Schulleitung.
⇒ Entscheidung trifft die Schulleitung der besuchten Schule.
⇒ Zeugnisvermerk bei Notenschutz ist zwingend ( auch bei nur zeitlicher Inanspruchnahme).
⇒ Erziehungsberechtigte können den Verzicht der Inanspruchnahme einer Maßnahme spätestens zu Beginn eines Schuljahres erklären.

Der Zeugnisvermerk bei Notenschutz begründet sich darin, dass auf Grund der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe innerhalb einer Prüfung die Prüfungsergebnisse nicht mehr vergleichbar sind.

2. Ausdehnung der Regelungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz auf weitere Beeinträchtigungen

Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich).

Notenschutz kann bei folgenden Beeinträchtigungen gewährt werden:

  • körperlich-motorische Beeinträchtigung
  • eine Beeinträchtigung beim Sprechen
  • eine Sinnesschädigung
  • Autismus
  • Lese-Rechtschreib-Störung ( siehe Punkt 1)

Voraussetzungen

  • Auf Grund der Beeinträchtigung kann eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden.
  • Fachärztliches Gutachten über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung liegt vor.
  • Bei sonderpädagogischen Förderbedarf  ist Vorlage eines Schwerbehinderten-ausweises, Bescheid über Eingliederungshilfe, förderdiagnostischer Bericht oder sonderpädagogisches Gutachten ausreichend.
  • Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten nur bei Lernzielgleichheit.
  • Erziehungsberechtigte stellen einen Antrag.
  • Entscheidung trifft die Schulleitung der besuchten Schule.

Nähere Informationen erhalten Sie von den Lehrkräften, Schulleitungen und den zuständigen Schulpsychologen und Beratungslehrkräften an den Schulen.

Antrags- Formulare

Die Formulare zum Antrag Anerkennung einer Lese-Rechtschreibstörung und Antrag Gewährung Nachteilsausgleich / Notenschutz finden Sie hier: